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4.5 Locali, 1. piano

Tipo di immobile

Appartamento

Disponibilità

Data da convenire

Prezzo di acquisto

Su richiesta

1898 St-Gingolph

Indirizzo copiato

Online da un giorno

Dati principali

Online da un giorno

Tipo di immobile

Appartamento

Locale

4.5

Piano

1. piano

Superficie abitabile

non disponibile

Anno di costruzione

1990

Disponibilità

Data da convenire

Disponibilità

100 m²

Balcone

1

Accessibile con sedia a rotelle

Standard di costruzione

Balcone/terrazza/giardinetto

Posto auto interno

Posto auto esterno

Ascensore

Descrizione

Appartement 4,5 Zimmer mit Balkon und Seeblick (1. Stock)


Appartement 4,5 Zimmer mit Balkon

**1. LAGE**

Saint-Gingolph ist in zwei Gemeinden unterteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.

Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.

Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.

**Verkehrsmittel:**

Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regulären Linien des Chablais.
-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht es, die anderen Ufer des Genfersees zu erreichen.

**Schulen**

Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.

Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.

**Geschäfte**

Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.

Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Le Frenay, das sehr frequentiert ist: die Stätte besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und zahlreichen Wanderwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).

**2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5155 WOHNUNG N° 23**

Appartement 4,5 Zimmer mit Balkon und Seeblick

Eingangshalle mit Einbauschränken
Wohnzimmer mit Balkon und Seeblick
3 Schlafzimmer
1 Badezimmer
1 separates WC
1 Küche mit Balkon und Bergblick
1 Keller Nr. 13
1 Gemeinschaftswaschküche
1 Gemeinschaftsraum für Fahrräder
1 Parkplatz in der Garage (U-V oder W)(COP 688)
1 Außenparkplatz (COP 271)

**3. ORIENTIERUNGSPREIS**

Wichtige Bemerkung:

Das Gebäude wird im Prinzip an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).

**Verkaufspreis (Orientierung):** Fr. 510'000.-

Die Wohnung wird frei verkauft.

**Gebühren:** Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes sind vom Käufer zu tragen.

**Verfügbarkeit:** Unmittelbar nach Abschluss des Angebotsverfahrens.

Sanierungsbeitrag per 30.06.2025:

Ca. Fr. 57'000.--

Monatliche PPE-Gebühren:

Ca. Fr. 410.--/Monat

**4. ABLAUF UND GRUNDSÄTZE DER VERSTEIGERUNG**

Gebäude des OFCL

Ablauf und Grundsätze der Versteigerung:

I. Anforderungen an die Kaufangebote

Wenn Immobilien des Bundesamtes für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Versteigerung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben sein und innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel- oder E-Mail-Datum) beim benannten Dienst eingereicht werden.

Nur die innerhalb der angegebenen Frist eingereichten Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt:

- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach der ersten Offerte (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;

- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den Orientierungspreis anzubieten);

- kurzer Zeitplan für die Übertragung von Nutzen und Risiken;

- Informationen über die beabsichtigte Nutzung oder Umwidmung;

- uneingeschränkte Zustimmung zum detaillierten Verfahren der Versteigerung sowie zu den Richtlinien des Kaufvertrags und dieses Dokuments "Gebäude des OFCL - Ablauf und Grundsätze der Versteigerung"; - rechtsgültige Unterschrift.

II. Ablauf der Versteigerung

Wenn innerhalb der angegebenen Frist Angebote eingereicht wurden, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe durchführt oder die Immobilie im Immobilienportfolio des OFCL behält. Es informiert die interessierten Käufer über seine Entscheidung schriftlich. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Aufruf zur Angebotsabgabe vorgelegt werden.

Nach dem ersten Aufruf zur Angebotsabgabe und im Falle eines zweiten Aufrufs werden alle Interessenten, die innerhalb der angegebenen Frist ein Angebot abgegeben haben, erneut eingeladen.

Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Aufruf ein Angebot abgegeben haben, zu den folgenden Aufrufen eingeladen. Die im Rahmen der neuen Aufrufe abgegebenen Angebote müssen den gleichen formalen Anforderungen wie das erste Angebot genügen.

Die eingereichten Angebote werden gemäß den geltenden Prozessen des OFCL bearbeitet.

Während der Verhandlungen über den Verkauf ist es untersagt, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.

Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Verkauf bekundet haben, die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht gemäß Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.

Die Kantone und Gemeinden haben 30 Tage Zeit, um ihr Interesse schriftlich gegenüber dem OFCL zu bestätigen.

Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlicht. Wenn es nicht genügend Angebote erhält, behält es sich das Recht vor, den Verkauf abzusagen.

III. Vertragsabschluss

Die endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationspapiere getroffen:

- amtlicher Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;

- aktueller Auszug aus dem Handelsregister für juristische Personen.

Das OFCL behält sich das Recht vor, innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung eine Anzahlung von 20% zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis bei Abschluss des Kaufvertrags abgezogen. Wenn kein Kaufvertrag aufgrund eines Verschuldens des interessierten Käufers abgeschlossen werden kann, wird diese Anzahlung nicht zurückerstattet (Strafzahlung).

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, einschließlich der Grunderwerbsteuer, sind vom Käufer und Verkäufer gemäß den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises oder nach Vorlage einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank als Sicherheit vor der Beurkundung des Kaufvertrags.

Es obliegt dem Käufer, gegebenenfalls die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder Umwidmung der Immobilie zu beschaffen.

Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Versicherungen für Immobilien und Sachen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Police gibt.

Bundesamt für Bauten und Logistik

OFCL

**5. HAFTUNGSAUSSCHLUSSKLAUSEL**

Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen kein vertragliches Versprechen dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt.

**6. WEITERE INFORMATIONEN**

- Erster Aufruf zur Angebotsabgabe bis 30. Juni 2026 + Finanzierungsnachweis

- Zweiter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis

- Dritter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis

- Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jede Gewähr verkauft; keine Reklamationen können wegen einer Anpassung an die Normen oder etwaiger Arbeiten gestellt werden, alle Kosten für eine mögliche Sanierung oder Reinigung sind vom Käufer zu tragen, z.B. Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..

- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie aus dem Verkauf zurückzuziehen, ohne Angabe von Gründen

- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen

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